Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt:

 

1.)   Die bestehende Zweckvereinbarung über die Überwachung des ruhenden Verkehrs mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

 

2.)   Der Markt Schwanstetten nimmt ab sofort die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes auf, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßen-Verkehrsordnung (Zeichen: 220 i.V.m. 267, 237, 239, 240, 241, 242.1 und 242.2, 244.1 und 244.2, sowie die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

 

3.)   Der Markt Schwanstetten überträgt die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

      

a)    die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,

b)    die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,

c)    die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlage 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung:

- Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt -soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

- Zeichen 237 – Radweg -,

- Zeichen 239 – Gehweg -,

- Zeichen 240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg - ,

- Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Gehweg -,

- Zeichen 242.1 und 242.2 – Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs -,

- Zeichen 244.1 und 244.2 – Beginn und Ende einer Fahrradstraße -,

d)    die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden

 

ab sofort (ggfs. Datum einsetzen) dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.

 

4.)   Der Markt Schwanstetten schließt hierzu beiliegende Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz ab.

 

5.)   Der Abschluss erfolgt auf der Basis der Verbandssatzung des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz in der geltenden Fassung. Die o.g. Verbandssatzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

 

6.)   Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der vorliegenden Form zu unterzeichnen.